Diplomwirtschaftswissenschaftler ROLAND SEIFERT, D -39443 Staßfurt/Förderstedt, Am Klei 26

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Lexikon - Abbruchklausel

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Abbruchklausel

In Verträgen zu Kapitallebensversicherungen wird oft eine Abbruchklausel verwendet. Diese besagt, dass die Versicherung zum Ende des Versicherungsjahres beendet und ausgezahlt wird. Bedingung: Die vereinbarte Versicherungssumme wird durch Ansammlung des Deckungskapitals und der Überschüsse (Überschussbeteiligung) erreicht.

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Kontakt
Roland Seifert
(Kanzlei für FDL)
Am Klei 26
39443 Staßfurt

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