Diplomwirtschaftswissenschaftler ROLAND SEIFERT, D -39443 Staßfurt/Förderstedt, Am Klei 26

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Lexikon - Grobe Fahrlässigkeit (Haftpflicht)

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Grobe Fahrlässigkeit (Haftpflicht)

In der allgemeinen Haftpflichtversicherung bedeutet die grob fahrlässige Schadensverursachung nicht die Versagung des Versicherungsschutzes. Erst die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens führt zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers. Für die Frage der Haftung des Versicherten kann es durchaus von Bedeutung sein, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorgelegen hat.

siehe: VVG-Reform

Grobe Fahrlässigkeit

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Roland Seifert
(Kanzlei für FDL)
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