Diplomwirtschaftswissenschaftler ROLAND SEIFERT, D -39443 Staßfurt/Förderstedt, Am Klei 26

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Gewerbe
Betr. Altersvorsorge

Ein Wort zur Besteuerung

Die Besteuerung der Beiträge zur Altersversorge kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Gerade bei Produkten der Betrieblichen Altersvorsorge gibt es verschiedene Möglichkeiten. Nach Abgeltungssteuer und Alterseinkünftegesetz sollten Sie mit Ihrem Berater genau absprechen, welche Vorsorge-Produkte wie besteuert werden.

Die Besteuerung der ausgezahlten Leistungen richtet sich danach, wie die geleisteten Beiträge zuvor steuerlich behandelt wurden:

  • Sind die Beiträge steuerfrei, unterliegen die Leistungen voll der Einkommenssteuer, die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Diese gilt nach § 22 Nr. 5 EStG für die, durch Zulagen und Sonderausgabenabzug geförderte Altersvorsorge sowie für die steuer- und beitragsfreie Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG.

  • Wenn die eingezahlten Beiträge der Einkommenssteuer unterliegen (z.B. die pauschale Versteuerung), wird später nur der Ertragsanteil der ausgezahlten Leistungen besteuert, die sogenannte Ertragsanteilbesteuerung (nach § 22 Nr. 1 EStG).

Kontakt
Roland Seifert
(Kanzlei für FDL)
Am Klei 26
39443 Staßfurt

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